Hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, dass er sich nach dem Raub vor das Auto des Beschuldigten gestellt habe, um die Täter von der Flucht abhalten zu können. Der Beschuldigte habe dennoch beschleunigt und sei in seine Richtung losgefahren. Er habe sich nur durch einen Sprung auf die Seite -5-