Der Beschuldigte habe im Übrigen selbst ausgesagt, dass er vom entwendeten Portemonnaie gewusst und dieses auf die Rückbank des Fahrzeugs gelegt habe. Gleichwohl habe er in Kenntnis der Haupttat die beiden Haupttäter vom Tatort weggebracht. Er habe somit in Bezug auf die Haupttat und die Hilfeleistung vorsätzlich gehandelt, die Förderung der Haupttat zumindest jedoch in Kauf genommen (vgl. Beschwerde Rz. 22 ff.). Die Aussagen der Haupttäter hinsichtlich der Unwissenheit des Beschuldigten seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Mangels einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten habe die Staatsanwaltschaft Baden zu Unrecht die Einstellung des Verfahrens verfügt.