__ und D._____ sodann zum Tatort in der Nähe des Kurparks gefahren und habe dort parkiert, bevor er die Tat direkt vom Auto aus beobachtet habe. Anstatt sich selbständig zu entfernen, habe er jedoch gewartet, die Haupttäter im Anschluss vom Tatort weggefahren und ihnen somit die Flucht erleichtert. Es sei angesichts der Umstände realitätsfremd, anzunehmen, dass der Beschuldigte nichts vom Delikt gewusst habe und sie im Auto auch nicht darüber gesprochen hätten (vgl. Beschwerde Rz. 21). Der Beschuldigte habe im Übrigen selbst ausgesagt, dass er vom entwendeten Portemonnaie gewusst und dieses auf die Rückbank des Fahrzeugs gelegt habe.