2.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zunächst dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung gestützt auf die unzutreffenden Ausführungen der Täterschaft den falschen Fahrzeugtyp genannt und den Sachverhalt somit fehlerhaft wiedergegeben habe (vgl. Beschwerde Rz. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft Baden gehe sodann zu Unrecht von einem fehlenden Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der Gehilfenschaft zu Raub aus. Der Beschuldigte, C._____ und D._____ hätten sich am besagten Abend verabredet, um in Baden "rauszugehen" (vgl. Beschwerde Rz. 19). Der Beschuldigte habe C._____ und D.___