Der Beschuldigte habe seinerseits bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst vor sein Fahrzeug habe stellen wollen, nach seiner Losfahrt in normalem Tempo dann aber ausgewichen sei. Zusammengefasst liege auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs kein eine Anklage rechtfertigender, erhärteter Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor und weitere Beweiserhebungen seien zudem nicht erfolgsversprechend. Das Strafverfahren sei deshalb auch hinsichtlich der Gefährdung des Lebens einzustellen.