2022 bzw. 25. Mai 2022 lediglich ausgeführt, er habe sich dem Fahrzeug des Beschuldigten in den Weg gestellt und habe sodann zur Seite gehen müssen, als dieser losgefahren sei. Von einer direkten Lebensgefährdung im Sinne eines gezielten Zufahrens mit grossem Tempo oder dergleichen habe er nichts geschildert. Der Beschuldigte habe seinerseits bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst vor sein Fahrzeug habe stellen wollen, nach seiner Losfahrt in normalem Tempo dann aber ausgewichen sei.