Es mangle somit am erforderlichen subjektiven Tatbestand. Von weiteren Beweiserhebungen – insbesondere von Befragungen der Beteiligten – seien auch keine weiteren den Beschuldigten belastenden Beweise zu erwarten. Da kein rechtsgenüglicher Nachweis einer vorsätzlichen Gehilfenschaft zu Raub vorliege, sei das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen. Zum Tatvorwurf der Gefährdung des Lebens hielt die Staatsanwaltschaft Baden zudem fest, dass sich eine solche gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse. Der Beschwerdeführer habe anlässlich beider Einvernahmen vom 29. März -4-