Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse sei der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft zu Raub aufgrund der untergeordneten Unterstützung der Haupttat deshalb wohl auch erfüllt. Allerdings könne dem Beschuldigten keine wissentliche und willentliche Unterstützung nachgewiesen werden, zumal beide Haupttäter glaubhaft und den Beschuldigten entlastend ausgeführt hätten, dass dieser weder vor, während noch unmittelbar nach der spontanen Tatausführung Kenntnis vom Raub gehabt habe. Es mangle somit am erforderlichen subjektiven Tatbestand.