2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erachtete es hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Raub zwar als erstellt, dass der Beschuldigte die ausführenden Täter C._____ und D._____ mit einem schwarzen Personenwagen der Marke "VW" an den Tatort des Raubes gefahren und sie danach auch wieder weggefahren habe. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse sei der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft zu Raub aufgrund der untergeordneten Unterstützung der Haupttat deshalb wohl auch erfüllt.