Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.226 (STA.2022.2520) Art. 362 Entscheid vom 17. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […] führer […] vertreten durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Juli 2023 gegenstand in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einer angeblich am 28. März 2022 in Baden begangenen Gehilfenschaft zu Raub und Gefährdung des Lebens zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Der Beschuldigte stand im Verdacht, die den Raub ausführenden Täter C._____ und D._____ zum Tatort hin- und von dort wieder weggefahren und den Beschwerdeführer bei der Wegfahrt in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. 2. Mit Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu Raub und Gefährdung des Lebens ein. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Juli 2023 genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 18. Juli 2023 zugestellte Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Juli 2023 gegen B._____ im Strafverfahren […] namentlich in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zu Raub und Gefährdung des Lebens aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Baden anzuweisen, das Strafverfahren gegen B._____ fortzuführen bzw. beim erstinstanzlichen Gericht Anklage gegen ihn wegen Gehilfenschaft zu Raub und Gefährdung des Lebens, ev. anderer Tatbestände, zu erheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Am 15. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer die von der Verfah- rensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit ihm am 7. August 2023 zugestellter Verfügung vom 4. August 2023 eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Der Beschuldigte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutre- ten sei. 3.5. Mit Eingabe vom 11. September 2023 verzichtete der Beschuldigte unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Staatsanwalt- schaft Baden auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erachtete es hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Raub zwar als erstellt, dass der Beschuldigte die ausfüh- renden Täter C._____ und D._____ mit einem schwarzen Personenwagen der Marke "VW" an den Tatort des Raubes gefahren und sie danach auch wieder weggefahren habe. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse sei der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft zu Raub aufgrund der unter- geordneten Unterstützung der Haupttat deshalb wohl auch erfüllt. Aller- dings könne dem Beschuldigten keine wissentliche und willentliche Unter- stützung nachgewiesen werden, zumal beide Haupttäter glaubhaft und den Beschuldigten entlastend ausgeführt hätten, dass dieser weder vor, wäh- rend noch unmittelbar nach der spontanen Tatausführung Kenntnis vom Raub gehabt habe. Es mangle somit am erforderlichen subjektiven Tatbe- stand. Von weiteren Beweiserhebungen – insbesondere von Befragungen der Beteiligten – seien auch keine weiteren den Beschuldigten belastenden Beweise zu erwarten. Da kein rechtsgenüglicher Nachweis einer vorsätzli- chen Gehilfenschaft zu Raub vorliege, sei das gegen ihn geführte Strafver- fahren einzustellen. Zum Tatvorwurf der Gefährdung des Lebens hielt die Staatsanwaltschaft Baden zudem fest, dass sich eine solche gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse. Der Beschwerdeführer habe anlässlich beider Einvernahmen vom 29. März -4- 2022 bzw. 25. Mai 2022 lediglich ausgeführt, er habe sich dem Fahrzeug des Beschuldigten in den Weg gestellt und habe sodann zur Seite gehen müssen, als dieser losgefahren sei. Von einer direkten Lebensgefährdung im Sinne eines gezielten Zufahrens mit grossem Tempo oder dergleichen habe er nichts geschildert. Der Beschuldigte habe seinerseits bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst vor sein Fahrzeug habe stellen wollen, nach seiner Losfahrt in normalem Tempo dann aber ausgewichen sei. Zusammengefasst liege auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs kein eine Anklage rechtfertigender, erhärteter Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor und weitere Beweiserhebungen seien zudem nicht erfolgsverspre- chend. Das Strafverfahren sei deshalb auch hinsichtlich der Gefährdung des Lebens einzustellen. 2.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zunächst dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung gestützt auf die unzutreffenden Ausführungen der Täterschaft den falschen Fahrzeug- typ genannt und den Sachverhalt somit fehlerhaft wiedergegeben habe (vgl. Beschwerde Rz. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft Baden gehe sodann zu Unrecht von einem fehlenden Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der Gehilfenschaft zu Raub aus. Der Beschuldigte, C._____ und D._____ hät- ten sich am besagten Abend verabredet, um in Baden "rauszugehen" (vgl. Beschwerde Rz. 19). Der Beschuldigte habe C._____ und D._____ sodann zum Tatort in der Nähe des Kurparks gefahren und habe dort parkiert, be- vor er die Tat direkt vom Auto aus beobachtet habe. Anstatt sich selbstän- dig zu entfernen, habe er jedoch gewartet, die Haupttäter im Anschluss vom Tatort weggefahren und ihnen somit die Flucht erleichtert. Es sei an- gesichts der Umstände realitätsfremd, anzunehmen, dass der Beschuldigte nichts vom Delikt gewusst habe und sie im Auto auch nicht darüber gespro- chen hätten (vgl. Beschwerde Rz. 21). Der Beschuldigte habe im Übrigen selbst ausgesagt, dass er vom entwendeten Portemonnaie gewusst und dieses auf die Rückbank des Fahrzeugs gelegt habe. Gleichwohl habe er in Kenntnis der Haupttat die beiden Haupttäter vom Tatort weggebracht. Er habe somit in Bezug auf die Haupttat und die Hilfeleistung vorsätzlich ge- handelt, die Förderung der Haupttat zumindest jedoch in Kauf genommen (vgl. Beschwerde Rz. 22 ff.). Die Aussagen der Haupttäter hinsichtlich der Unwissenheit des Beschuldigten seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Mangels einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten habe die Staatsanwaltschaft Baden zu Unrecht die Einstellung des Verfahrens verfügt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens hält der Beschwer- deführer zusammengefasst fest, dass er sich nach dem Raub vor das Auto des Beschuldigten gestellt habe, um die Täter von der Flucht abhalten zu können. Der Beschuldigte habe dennoch beschleunigt und sei in seine Richtung losgefahren. Er habe sich nur durch einen Sprung auf die Seite -5- vor einem mit grosser Wahrscheinlichkeit schweren Unfall mit möglicher- weise tödlichen Folgen retten können. Der Beschuldigte habe bestätigt, dass er mit einem Tempo von rund 32 km/h losgefahren sei, wobei man hier von einer Minimalgeschwindigkeit ausgehen könne. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Beschwerdeführer die Insassen von einer Flucht- fahrt habe abhalten wollen. Dennoch sei er bewusst in dessen Richtung gefahren und habe lediglich darauf vertraut, dass dieser der Gefahr aus- weichen werde. Da er auf Geheiss von C._____ und D._____ die Beute vom Tatort habe wegbringen wollen, habe er auch keinerlei vernünftigen Grund für die Gefährdung des Beschwerdeführers gehabt (vgl. Be- schwerde Rz. 29 ff.). Da sowohl der objektive als auch der subjektive Tat- bestand der Gefährdung des Lebens gegeben sei, habe die Staatsanwalt- schaft Baden das Strafverfahren auch diesbezüglich zu Unrecht eingestellt. Selbst wenn jedoch eine tatbestandsmässige Gefährdung des Lebens zu verneinen sei, seien zumindest die Tatbestände der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB und eine Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG zu prüfen und es sei unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden vorliegend davon abgesehen habe. 2.3. Der Beschuldigte macht in der Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 im Wesentlichen geltend, dass – entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers und auch jener der Staatsanwaltschaft Baden – weder der objek- tive noch der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft zu Raub erfüllt sei. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass von C._____ und D._____ et- was geplant gewesen sei, weshalb die Hinfahrt zum Tatort objektiv nicht als Hilfeleistung angesehen werden könne. Dasselbe gelte für die Weg- fahrt, welche gemäss Aussage von C._____ nur etwa 50 Meter betragen habe. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Tat anlässlich der Weg- fahrt schon abgeschlossen gewesen sei und die Wegfahrt somit nicht als Hilfeleistung betrachtet werden könne. Der Beschuldigte habe ausserdem nur eine Auseinandersetzung im Rückspiegel beobachtet und nicht gese- hen, wie die Tat geschehen sei, weshalb mit der Staatsanwaltschaft Baden auch der subjektive Tatbestand zu verneinen sei. Die Tatsache, dass der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen sei und sich gerade nicht beteiligt habe, bestätige dessen Aussagen, wonach er nichts mit der Sache habe zu tun haben wollen. Wie die Staatsanwaltschaft Baden zu Recht festge- halten habe, hätten dies die Haupttäter in ihren Einvernahmen bestätigt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f.). Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Gefährdung des Lebens hält der Beschul- digte zudem fest, dass er nicht beschleunigt habe, um den Beschwerde- führer zu gefährden, sondern um wegzufahren. Die Staatsanwaltschaft Ba- den habe korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Schilderung nicht erwähnt habe, dass er direkt gefährdet gewesen sei und -6- sich im letzten Moment durch einen Sprung zur Seite habe retten müssen. Von einem skrupellosen Verhalten des Beschuldigten könne ausserdem keine Rede sein. Das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbe- stands der Gefährdung des Lebens sei zu verneinen (vgl. Beschwerdeant- wort S. 6 f.). Die Beschwerde erweise sich damit gesamthaft als unbegrün- det und sei abzuweisen. 3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurtei- lung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Mass- nahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erhe- ben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). -7- Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaub- hafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in du- bio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" vorliegen, bei denen oftmals keine ob- jektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet wer- den, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offen- barte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Ver- urteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Wider- stand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird mil- der bestraft (Art. 25 StGB). Im Gegensatz zum Haupt- und Mittäter will der Gehilfe an der Haupttat nicht in massgeblicher Weise mitwirken. Er sieht die Straftat nicht als "seine eigene", weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschan- cen erhöht (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 25 StGB). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss für die Realisierung der Straftat keine "conditio sine qua non" sein, die blosse Förderung der Tat genügt. Sie muss tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kau- sal erweisen (vgl. BGE 137 IV 153 E. 1.8, BGE 129 IV 124 E. 3.2). Damit der Tatbeitrag sich kausal auswirken kann, muss er spätestens bis zur Be- -8- endigung der Haupttat geleistet werden (vgl. BGE 121 IV 109 E. 3a, bestä- tigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1122/2015 vom 15. August 2016 E. 3.2.2). Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, muss der Gehilfe die genauen Modalitäten der Tatausführung nicht kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Um- risse er kennt (vgl. BGE 121 IV 109 E. 3a). 4.2. 4.2.1. Der Beschuldigte wurde am 8. August 2022 zu seiner Beteiligung am Raub befragt [zit.: EV Beschuldigter]. Zusammengefasst sagte er aus, er habe sich am 28. März 2022 mit C._____ und D._____ verabredet, um in Baden "rauszugehen". Er habe das Auto auf einem der Parkplätze entlang des Kurparks parkiert. Auf dem Rückweg vom Essen seien C._____ und D._____ zum Beschwerdeführer gegangen. Es sei nicht geplant gewesen, jemanden zu schlagen und auszurauben, sie hätten den Beschwerdeführer nicht gekannt und es sei auch nicht seine Idee gewesen, ihn zu schlagen. Er sei zu seinem Auto gegangen, weil er damit nichts habe zu tun haben wollen. Es sei dunkel gewesen und er habe nur im Rückspiegel gesehen, dass alle handgreiflich geworden seien. Dann sei zuerst D._____ und da- nach C._____ zu ihm ins Auto gestiegen und sie seien losgefahren. Als C._____ eingefallen sei, dass er das Handy verloren habe, seien die beiden wieder ausgestiegen und er habe etwas weiter vorne angehalten und auf sie gewartet. D._____ habe ihn sodann kontaktiert und gesagt, dass sie das Handy nicht gefunden hätten und die Polizei bereits vor Ort sei. So seien sie wieder zurück zum Auto gekommen und weitergefahren. Als er auf der linken Seite die Polizei gesehen habe, habe er die Jungs dann et- was weiter vorne rausgelassen und sei nachhause gefahren, weil er nichts damit habe zu tun haben wollen. Sie seien maximal 5 Minuten bei ihm im Auto gewesen, er habe ihnen nicht bei der Flucht geholfen (vgl. EV Be- schuldigter, Frage 16, act. 730). Weiter sagte er aus, dass C._____ nach dem Raub das Portemonnaie mitgebracht habe, als er zu ihm ins Auto ge- stiegen sei. Dieses habe sich im Fussraum befunden, wo er es entdeckt und sodann auf die Rückbank gelegt habe, ohne es zu öffnen oder hinein- zuschauen. Er habe gewusst, dass es nicht C._____ gehöre, da dieser nicht so ein Portemonnaie habe (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 38 ff., act. 733). Nachdem sie das zweite Mal losgefahren seien, habe einer der bei- den das Portemonnaie aus dem Fenster geworfen (vgl. EV Beschuldigter, Frage 47, act. 734). 4.2.2. Der Haupttäter C._____ wurde am 29. März 2022 [zit.: EV 1 C._____] so- wie am 30. Mai 2022 [zit.: EV 2 C._____] zu den Ereignissen im Zusam- menhang mit dem Raub befragt. Eine Beteiligung des Beschuldigten am Raub wurde von ihm grundsätzlich bestritten. So sagte er bereits anlässlich -9- der Ersteinvernahme zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte mit dem Auto dabei gewesen sei, als es passiert sei. Er habe ihn und D._____ nach dem Raub ca. 50 Meter vom Tatort weggefahren. Er habe dem Be- schuldigten jedoch gesagt, er solle sie wieder aussteigen lassen, da er sein Handy verloren habe. So seien sie ausgestiegen und nochmals zum Tatort zurückgegangen. Das Portemonnaie sei im Auto geblieben. Etwas später seien sie auf der Hauptstrasse bei der ABB wieder auf den Beschuldigten getroffen und wieder ins Auto eingestiegen. D._____ habe ihm das Porte- monnaie vom Rücksitz gegeben und er habe es aus dem Fenster gewor- fen. Wegen Polizeikontrollen hätten sie das Auto des Beschuldigten nach ca. 5 Minuten wieder verlassen und seien dann zu Fuss weiter. Den Namen des Beschuldigten wolle er nicht nennen, da dieser mit dem Ganzen nichts zu tun habe und es sonst Probleme gebe (vgl. EV C._____ 1, Fragen 15, 17 und 51 ff., act. 677 und 681). Anlässlich der zweiten Einvernahme wie- derholte C._____ im Wesentlichen seine Aussagen zum allgemeinen Tat- ablauf. Er hielt zusammengefasst wiederum fest, dass der Beschuldigte zwar dabei gewesen sei, mit "dieser Sache" aber nichts zu tun habe (vgl. EV C._____ 2, Fragen 16 und 22, act. 689 f.). Er habe keine Kenntnis von einem beabsichtigten Raub gehabt. Es sei spontan gewesen. Der Be- schuldigte sei, als die Tat passiert sei, ins Auto gestiegen und ihnen nach- bzw. dazugefahren (vgl. EV C._____ 2, Fragen 52 und 62 ff., act. 692 ff.). 4.2.3. Der zweite Haupttäter, D._____, wurde am 29. März 2022 ebenfalls zu den Ereignissen befragt [zit.: EV D._____]. In Abweichung zu den Aussagen von C._____ und jenen des Beschuldigten führte er zunächst aus, dass sie nach dem Raub zu Fuss vom Tatort geflüchtet seien. Die Anwesenheit des Beschuldigten räumte D._____ erst ein, als er auf ein schwarzes Flucht- fahrzeug und eine diesbezügliche Videoaufnahme angesprochen wurde (vgl. EV D._____, Fragen 54 ff., act. 895 f.). Darauf entgegnete er, dass es sein könne, dass ein weiterer Kollege dabei gewesen sei. Dieser sei jedoch unschuldig und habe mit der Situation nichts zu tun. Sie seien nach dem Raub mit ihm mitgefahren und später wieder ausgestiegen, da C._____ gemerkt habe, dass er sein Handy verloren habe. Als sie die Polizei gese- hen hätten, seien sie wieder zu Fuss weggerannt und hätten später ein Uber genommen, um zu C._____ zu fahren (vgl. EV D._____, Fragen 60, 64 und 68, act. 896 f.). Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte nichts von den Raubplänen gewusst habe (vgl. EV D._____, Frage 70, act. 897). Auf das Portemonnaie des Beschwerdeführers angesprochen, gab D._____ an, nichts davon zu wissen und auch nichts mit dessen Entwen- dung zu tun zu haben (vgl. EV D._____, Fragen 72 ff., act. 897 f.). 4.2.4. Der Beschwerdeführer bestätigte in seinen Einvernahmen vom 29. März 2022 [zit.: EV 1 Beschwerdeführer] und vom 25. Mai 2022 [zit.: EV 2 Be- schwerdeführer], dass C._____ und D._____ nach dem Raub in ein - 10 - schwarzes Fahrzeug, seiner Meinung nach der Marke Mercedes, einge- stiegen seien und dieses sodann zur nahegelegenen Kreuzung gefahren und auf die Haselstrasse in Richtung Trafo abgebogen sei (vgl. EV 1 Be- schwerdeführer, Frage 19, act. 866; EV 2 Beschwerdeführer, Fragen 16 und 32 ff., act. 879 ff). 4.3. Zunächst ist mit der Staatsanwaltschaft Baden festzuhalten, dass der all- gemeine Tathergang auf Grundlage der Aussagen der Beteiligten grund- sätzlich als erstellt zu gelten hat. So ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit den beiden Haupttätern C._____ und D._____ unterwegs gewesen war, als diese den Beschwerdeführer angriffen und dessen Portemonnaie durch C._____ entwendet wurde. Ebenfalls als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte C._____ und D._____ unmittelbar nach dieser Tat mit einem Fahrzeug vom Tatort weggefahren, sie noch einmal ausgeladen und in der Folge wieder mitgenommen hat, bevor er sie endgültig aussteigen liess. Das vom Beschwerdeführer entwendete Portemonnaie wurde zudem nach übereinstimmender Aussage des Beschuldigten sowie von C._____ unmit- telbar nach der Tat beim Beschuldigten im Fahrzeug belassen und danach, während der zweiten Fahrt, aus dem Fahrzeug geworfen (vgl. E. 4.2.1 f. hiervor), wobei es später durch die Polizei aufgefunden wurde. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden zum Schluss kommt, dass auf Grund- lage des erstellten Sachverhalts eine wissentliche und willentliche Unter- stützung der Haupttat des Beschuldigten von vornherein nicht nachzuwei- sen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten davon ausginge, dass der Raub spontan ausgeführt wurde und er deshalb zum Tatzeitpunkt keinerlei Kenntnis davon hatte, weist sein Verhalten im Nachgang gerade nicht auf ein fehlendes Bewusstsein hin. Zwar sagte der Beschuldigte aus, er habe im Rückspiegel lediglich gese- hen, dass C._____, D._____ und der Beschwerdeführer "handgreiflich" ge- worden seien. Allerdings gab er auch an, dass C._____ ein Portemonnaie bei sich gehabt habe, als er kurz danach ins Fahrzeug gestiegen sei. Der Beschuldigte musste unter diesen Umständen vernünftigerweise davon ausgehen, dass dieses Portemonnaie dem Beschwerdeführer anlässlich der von ihm unmittelbar zuvor beobachteten Handgreiflichkeiten entwendet worden war. Dass er dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch tat, ergibt sich bereits gestützt auf seine eigene Aussage, wonach er erkannt habe, dass dieses Portemonnaie nicht C._____ gehöre und es – ohne es zu öff- nen – auf die Rückbank gelegt habe. Sodann ist erstellt und vom Beschul- digten bestätigt, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste, dass C._____ und D._____ zum Tatort zurückgegangen waren, um nach dem Handy von C._____ zu suchen. Nach seiner Aussage wurde er zudem von D._____ darauf hingewiesen, dass sich die Polizei bereits am Tatort befinde ("Dann schrieb mir D._____, dass sie zurückkommen, weil sie das Handy nicht - 11 - gefunden haben und weil die Polizei bereits vor Ort war.", EV Beschuldig- ter, Frage 16, act. 730). Obschon er davon ausgehen musste, dass sich ein durch C._____ und/oder D._____ gestohlenes Portemonnaie in seinem Fahrzeug befand, entschied er sich dazu, auf die beiden zu warten und sie dann – zusammen mit dem Diebesgut – zumindest aus der unmittelbaren Nähe der Polizei zu bringen ("Auf der linken Seite hatte ich die Polizei ge- sehen. Also habe ich die Jungs dann etwas weiter rausgelassen. Ich wusste, weshalb die Polizei dort war – vermutlich wegen des Vorfalls.", EV Beschuldigter, Frage 16, act. 730). Ob das vorgenannte Verhalten des Beschuldigten als strafrechtlich rele- vanter Tatbeitrag zu Raub zu qualifizieren ist, ist vom Sachgericht zu klä- ren. Von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten kann nicht von vorn- herein ausgegangen werden, zumal dieser hinsichtlich des gesamten Ge- schehensablaufs mehrmals aussagte, er habe "damit" nichts zu tun haben wollen und somit davon auszugehen ist, dass er das Vorliegen einer straf- baren Handlung durch C._____ und D._____ zum Nachteil des Beschwer- deführers zumindest für wahrscheinlich hielt (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 16, 30 und 33, act. 730 und 732). Daran vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft Baden auf die vermeintlich entlastenden Aussagen von C._____ und D._____ nichts zu ändern, da insbesondere Letzterer die An- wesenheit des Beschuldigten überhaupt erst zugab, nachdem er mit ent- sprechenden Beweisen konfrontiert worden war und dann lediglich angab, dass er "davon ausgehe", dass der Beschuldigte nichts von den Raubplä- nen gewusst habe (vgl. EV D._____, Frage 70, act. 897). In seiner Darstel- lung der Ereignisse liess er zudem die zweite Fahrt mit dem Beschuldigten gänzlich aus (vgl. E. 4.2.3 hiervor). In Bezug auf C._____ ist zu berücksich- tigen, dass er es zumindest für möglich hielt, dass der Beschuldigte das fehlende Geld im Portemonnaie selber an sich genommen habe (vgl. EV 1 C._____, Frage 59, act. 681 f.; EV 2 C._____, Fragen 74 ff., act. 695). Wenn es auch Sache des erkennenden Gerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen abschliessend zu beurteilen, erscheint es in Gesamtbetrachtung der Umstände zumindest möglich, dass es sich bei den entlastenden Aus- sagen um Schutzbehauptungen handelt. 4.4. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ein- stellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Raub nicht erfüllt und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5. 5.1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft - 12 - (Art. 129 StGB). Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, un- mittelbaren Lebensgefahr für einen anderen Menschen. Eine blosse Ge- sundheitsgefahr reicht nicht aus (vgl. STEFAN MAEDER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 12 zu Art. 129 StGB). Subjektiv erforderlich ist ein direkter Gefährdungsvorsatz sowie Skrupellosigkeit, d.h. es muss eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in Bezug auf das Leben des Opfers vorlie- gen (vgl. STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 50 f. zu Art. 129 StGB). 5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte führte in seiner Einvernahme vom 8. August 2022 zusam- mengefasst aus, der Beschwerdeführer sei neben dem Bordstein auf der Strasse und nicht auf dem Trottoir gestanden und habe sich vor sein Auto stellen wollen. Er sei losgefahren und der Beschwerdeführer sei auf die Seite gegangen. Von der anderen Seite sei noch ein Auto entgegengefah- ren. Er habe den Beschwerdeführer weder anfahren noch umbringen wol- len (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 32 und 33, act. 732). Er sei nicht mit Vollgas auf ihn zugefahren. Der Beschwerdeführer sei zunächst von alleine auf die Strasse und dann zur Seite gegangen und der Weg sei frei gewe- sen. Er sei nicht mit 100 auf ihn zugefahren, sondern sei ganz normal ge- fahren (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 64 und 66, act. 736). Auf die Ge- schwindigkeit angesprochen gab der Beschuldigte an, dass es sich um eine 30er-Zone gehandelt habe und er maximal 32 km/h gefahren sei. Die Dis- tanz sei so kurz gewesen, dass er nicht stark habe beschleunigen können. Der Beschwerdeführer sei ca. 1.5 Autolängen von ihm entfernt gewesen (vgl. EV Beschuldigter, Fragen 72 und 73, act. 737). 5.2.2. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der ersten Befragung aus, er sei nach dem Raub mit offenen Armen auf die Strasse gegangen und habe sich dem Auto in den Weg gestellt. Das Auto habe Gas gegeben und sei auf die Kreuzung zugefahren. Dann sei es auf die Haselstrasse in Richtung Trafo abgebogen (vgl. EV 1 Beschwerdeführer, Frage 19, act. 866). An der zweiten Befragung wiederholte er im Wesentlichen seine Aussagen, wo- nach er nach dem Raub aufgestanden sei und gesehen habe, wie die zwei Haupttäter ins Auto gestiegen seien. Dann sei das Auto losgefahren. Er sei vor dem Auto im Weg gestanden und habe auf die Seite gemusst, um nicht überfahren zu werden (vgl. EV 2 Beschwerdeführer, Frage 16, act. 879). 5.3. Gestützt auf die obigen Aussagen hat als erstellt zu gelten, dass der Be- schuldigte nach dem Raub mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug vom Tat- ort wegfahren wollte und sich der Beschwerdeführer auf die Strasse begab, um sich vor das Fahrzeug zu stellen. Ebenfalls erstellt ist, dass der Be- schuldigte losfuhr und der Beschwerdeführer zur Seite ging. Eine akute, - 13 - unmittelbare Lebensgefahr im Sinne einer Gefährdung des Lebens (vgl. E. 5.1 hiervor) erscheint indessen unwahrscheinlich. Für eine unmit- telbare Lebensgefährdung wäre erforderlich, dass der Beschuldigte mit ho- her Geschwindigkeit gezielt auf den Beschwerdeführer losgefahren wäre, was angesichts der Platzverhältnisse (Nähe der Parkplätze zum Tatort, vgl. act. 375) zweifelhaft erscheint. Überdies berichtete der Beschwerde- führer in seiner tatnächsten Einvernahme am nachfolgenden Morgen nichts von einer akuten Lebensgefahr, obschon dies angesichts der damit verbun- denen Traumatisierung zu erwarten gewesen wäre. Er führte lediglich aus, dass der Beschuldigte Gas gegeben und in Richtung Kreuzung weggefah- ren sei. Von einem möglichen "Überfahrenwerden" berichtete er indessen erst anlässlich der zweiten Einvernahme rund zwei Monate später (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Im Übrigen ist auch eine besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf das Leben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Andere Beweise liegen nicht vor und sind durch weitere Befra- gungen nicht zu erwarten. Damit erscheint eine Straflosigkeit des Beschul- digten in Bezug auf die Gefährdung des Lebens als überaus wahrschein- lich. Selbiges hat nach dem Gesagten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Tatbestände der Drohung und Nötigung zu gelten, zumal weder eine schwere Drohungs- noch eine Nöti- gungshandlung des Beschuldigten ersichtlich ist. Hinsichtlich einer mögli- chen Verkehrsregelverletzung ist festzuhalten, dass eine grobe Verkehrs- regelverletzung bereits mangels einer nachweislichen ernstlichen Gefahr für die Sicherheit des Beschwerdeführers nicht anzunehmen ist. Da dem Beschwerdeführer zudem im Zusammenhang mit einer einfachen Ver- kehrsregelverletzung keine Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO und damit keine Beschwerdelegitimation zukommt, ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. BGE 138 IV 258 E. 4.1). 5.4. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwer- - 14 - den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich des Vor- wurfs der Gehilfenschaft zu Raub, unterliegt jedoch hinsichtlich des Vor- wurfs der Gefährdung des Lebens. Es rechtfertigt sich damit, dem Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuer- legen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen seines Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfäl- lige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschä- digung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 6.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dieses Beschwerde- verfahren auszurichtende Entschädigung ist ebenfalls am Ende des Haupt- verfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Juli 2023 hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu Raub aufgehoben und die Sache an die Staatsan- waltschaft Baden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'073.00, werden zur Hälfte mit Fr. 536.50 dem Beschwerdeführer auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] - 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch