1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'464.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Verteidiger) die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau Mitteilung an: […] - 12 -