Der Verteidiger hatte vorliegend eine siebenseitige Verfügung anzufechten (inkl. Rubrum und Unterschriften). Er verfasste hierzu eine zwölfseitige Beschwerde (wobei die eigentliche Beschwerde etwa zehn Seiten umfasst). Insgesamt erscheint ein Aufwand von etwa sechs Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'320.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars sowie 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen. Demgemäss sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'464.30 durch die Obergerichtskasse auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: