Verzögerung des Verfahrens, hat das Bundesgericht im erwähnten Fall doch selbst eine etwa achtmonatige Untätigkeit (freilich bei einer Person, die noch nicht sehr lange in der Schweiz war) nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Strafbefehl offenbar eine Rechnung beilag, auf der eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vermerkt war. Gerade jemand, der nicht oder kaum Deutsch versteht, wird kaum in der Lage sein, den Unterschied zwischen einer Einsprachefrist und einer Zahlungsfrist zu verstehen.