Da nach derzeitiger Beweislage jedoch nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl verstand, kann ihm die (kurze) zehntägige Einsprachefrist nicht entgegengehalten werden. Insoweit geht auch das Argument der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hinsichtlich der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots an der Sache vorbei. Es geht hier nicht um eine Verlängerung der Einsprachefrist, sondern um die Folgen einer infolge fehlender Übersetzung fehlerhaften Zustellung eines Strafbefehls.