Freilich war dieser Syrer – anders als der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – damals noch nicht sehr lange in der Schweiz. Allerdings verhielt sich der Beschwerdeführer, anders als der Syrer, nicht monatelang passiv. Wohl ist es richtig, dass der Beschwerdeführer erst 13 Tage nach Zustellung des Strafbefehls und damit nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist reagierte. Da nach derzeitiger Beweislage jedoch nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl verstand, kann ihm die (kurze) zehntägige Einsprachefrist nicht entgegengehalten werden.