5.2.2. Ob sich der Beschwerdeführer auf die (zunächst) fehlende Übersetzung der wesentlichen Teile des Strafbefehls berufen kann, hängt davon ab, ob diese Berufung als gegen Treu und Glauben verstossend zu werten ist. Dies ist im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Ausführungen nicht der Fall. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017, 6B_668/2017 vom 15. Dezember 2017 entschied das Bundesgericht, dass ein Syrer, der erst ungefähr acht Monate nach Zustellung eines nicht übersetzten Strafbefehls Einsprache erhoben hatte, nicht rechtsmissbräuchlich handelte. Freilich war dieser Syrer – anders als der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – damals noch nicht sehr lange in der Schweiz.