Ist demgemäss – jedenfalls nach derzeitiger Beweislage – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügt, um den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen, hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer jedenfalls eine türkische Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung übermitteln müssen.