Die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sind sodann blosse Spekulationen und Mutmassungen, die keine Stütze in den Akten finden. So kann der Vorinstanz zwar zugestimmt werden, dass es wünschenswert wäre, wenn der Beschwerdeführer nach einer offenbar bereits 25 Jahre dauernden Anwesenheit in der Deutschschweiz über fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfügte. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt.