Es ist denkbar, dass hierfür ebenfalls ein Dolmetscher (oder ein Türkisch sprechender Polizist) beigezogen wurde. Zudem trifft auch der Hinweis in der Beschwerde zu, dass aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer möglicherweise eine einfache Mitteilung, wie dass er zu einer bestimmten Zeit auf dem Polizeiposten in Aarau zu erscheinen habe, verstanden hat, nicht geschlossen werden kann, dass er auch in der Lage war, einen Strafbefehl zu verstehen.