Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer für die polizeiliche Konfrontationseinvernahme offenbar telefonisch vorgeladen werden konnte (act. 89). In der Beschwerde wird indessen zu Recht eingewendet, dass damit nicht feststeht, dass das Telefonat mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache geführt wurde. Es ist denkbar, dass hierfür ebenfalls ein Dolmetscher (oder ein Türkisch sprechender Polizist) beigezogen wurde.