5.2. 5.2.1. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer verfüge über genügende Deutschkenntnisse, um den Strafbefehl zu verstehen, kann nicht nachvollzogen werden. Woraus die Vorinstanz schliesst, eine Verständigung zwischen der Kantonspolizei und dem Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Vorsprache am Schalter des Stützpunktes Aarau am 13. Dezember 2021 möglich gewesen, erschliesst sich nicht. Im entsprechenden Rapport vom 9. Januar 2022 (act. 41 ff.) wurde beim Beschwerdeführer vielmehr als Verständigungssprache Türkisch vermerkt. Im Weiteren werden in diesem Rapport im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich