5.1.3. Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Aus diesem allgemeinen Grundsatz ergibt sich auch das in Art. 9 BV verankerte Recht des Einzelnen auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in staatliches Handeln. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankert. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wird unter anderem abgeleitet, dass die Parteien aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil erleiden dürfen. Auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann sich jedoch nur berufen, wer -8-