Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, respektive gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2 und 6B_667/2017, 6B_668/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.1).