Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1).