Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Briefkopfs klar gewesen, dass ihm eine Verfügung über den Abschluss der Strafuntersuchung zugestellt worden sei. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse sei es ihm auch möglich gewesen, die zehntägige Einsprachefrist zu erkennen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer von einem Treuhänder unterstützen lasse, sei es unabdingbar, dass er über grundlegende Deutschkenntnisse verfüge. Aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz sei er sodann mit behördlichen Schreiben vertraut und wisse, was Fristen bedeuteten. Der Beschwerdeführer habe die zehntägige -7-