4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeantwort zunächst auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und führte ergänzend aus, von einer umgehenden Reaktion des Beschwerdeführers könne keine Rede sein, er habe erst nach 13 Tagen eine Übersetzung verlangt. Mit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz sei es stossend, wenn Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig seien, eine Verlängerung der Einsprachefrist erwirken könnten. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Briefkopfs klar gewesen, dass ihm eine Verfügung über den Abschluss der Strafuntersuchung zugestellt worden sei.