Für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung C sei lediglich das Sprachniveau A2 mündlich und A1 schriftlich vorausgesetzt. Mit der Fähigkeit, einen Strafbefehl zu verstehen, hätten diese Sprachniveaus nichts zu tun. Ebenso bedeute auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer einer GmbH sei, nicht, dass er über rechtsgeschäftliche Handlungspflichten informiert sei. Nicht umsonst gebe es Treuhänder. Einen solchen ziehe der Beschwerdeführer denn auch regelmässig bei. Auch bekannte Führungspersonen grosser Schweizer Banken sprächen mitunter kein Wort Deutsch.