Die Vorinstanz bestreite zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen sei. Entgegen der Vorinstanz sei auch, als der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 bei der Polizei vorgesprochen habe, sogleich ein Dolmetscher hinzugezogen worden. Aus den Akten ergebe sich überdies nicht, dass der Beschwerdeführer zur Konfrontationseinvernahme durch einen Polizisten auf Deutsch und nicht etwa durch einen Dolmetscher telefonisch -6-