Im Weiteren erbringe eine Staatsanwaltschaft keine "deklaratorischen Dienstleistungen" – was auch immer die Vorinstanz mit diesem Ausdruck meine. Es sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Strafbefehl übersetzen lassen sollte, von dem sie ausgehe, er sei bereits in deutscher Sprache rechtsgültig zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei sich vielmehr bewusst gewesen, dass von Anfang an die Notwendigkeit einer Übersetzung bestanden habe. Der Versand bloss mit A-Post sei wohl ein administratives Versehen gewesen.