Der Beschuldigte sei der deutschen Sprache so gut wie nicht mächtig. Er habe daher 13 Tage nach Erhalt des von ihm nicht verstandenen Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um eine Übersetzung ersucht. Er sei also nicht untätig geblieben, sondern habe sich alle Mühe gegeben, Hilfe beim Verstehen des Schreibens zu erhalten. Die danach von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau versendete Übersetzung habe er jedoch nie erhalten. Hätte er diese erhalten, hätte er sofort seinen Verteidiger mandatiert, wie er dies später effektiv getan habe, als er die Mahnung der Oberstaatsanwaltschaft erhalten habe.