Der Beschwerdeführer berufe sich rechtsmissbräuchlich auf seine ungenügenden Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer habe folglich innert Frist keine Einsprache erhoben. Für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuches sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuständig. 3. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes geltend: