Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau handle. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer sowie seiner beruflichen Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er, wenn er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau erhalte, sich umgehend darum kümmere. Sollten seine Deutschkenntnisse zum Verständnis des Strafbefehls nicht genügen, wovon nicht ausgegangen werde, sei zu erwarten, dass er sich kundig mache. Nach Erhalt der Mahnung der Oberstaatsanwaltschaft habe er dies ja auch getan und innert drei Tagen einen Verteidiger aufgesucht. Der Beschwerdeführer berufe sich rechtsmissbräuchlich auf seine ungenügenden Deutschkenntnisse.