Der Beschwerdeführer lebe offenbar auch schon lange in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C und sei Geschäftsführer einer GmbH. Aus diesen Gründen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über gewisse Deutschkenntnisse verfüge sowie über rechtsgeschäftliche Handlungspflichten informiert sei. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Konfrontationseinvernahme auch mitgeteilt worden, dass er eingeschriebene Post der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhalten werde. Aus dem Briefkopf des Strafbefehls gehe klar hervor, dass es sich um ein Schreiben der -5-