Allerdings habe der Beschwerdeführer sich gemäss Polizeirapport vom 9. Januar 2022 am 13. Dezember 2021 am Schalter des Stützpunktes Aarau der Kantonspolizei Aargau gemeldet und Strafanzeige gegen den Zivil- und Strafkläger erstattet. Auch sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur polizeilichen Konfrontationseinvernahme vom 14. Dezember 2021 telefonisch habe vorgeladen werden können. Offenbar hätten seine Deutschkenntnisse hierzu ausgereicht. Der Beschwerdeführer lebe offenbar auch schon lange in der Schweiz, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C und sei Geschäftsführer einer GmbH.