Die Staatanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Übersetzung mit A-Post versendet. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau davon ausgegangen sei, die Zustellung der Übersetzung entfalte keine Rechtswirkung und die Übersetzung sei lediglich eine "deklaratorische Dienstleistung". Zwar sei bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers ein Dolmetscher beigezogen worden. Allerdings habe der Beschwerdeführer sich gemäss Polizeirapport vom 9. Januar 2022 am 13. Dezember 2021 am Schalter des Stützpunktes Aarau der Kantonspolizei Aargau gemeldet und Strafanzeige gegen den Zivil- und Strafkläger erstattet.