Es sei belegt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 1. September 2022 am 2. September 2022 erhalten habe. Die Frist zur Erhebung der Einsprache habe daher am 3. September 2022 zu laufen begonnen und am 12. September 2022 geendet. Der Beschwerdeführer habe auf den Strafbefehl mit einem Schreiben reagiert, dies jedoch erst am 15. September 2022 und damit verspätet. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Nachgang versendete Übersetzung des Dispositivs, die der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht erhalten habe, ändere daran nichts. Die Staatanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Übersetzung mit A-Post versendet.