1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, soweit es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um einen blossen verfahrensleitenden Entscheid, fand das vorinstanzliche Verfahren durch die angefochtene Verfügung doch seinen Abschluss. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen überdies nicht vor. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: