" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. September 2022 rechtzeitig erfolgte. 3. Das Bezirksgericht Aarau sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 20. Oktober 2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. September 2022 einzutreten und das Verfahren im Sinne von Art. 356 StPO weiterzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staats."