Gleichzeitig werde Einsprache gegen den anscheinend zugestellten Strafbefehl erhoben. Nach Gewährung der Akteneinsicht teilte der Verteidiger mit Schreiben vom 11. November 2022 mit, der Beschwerdeführer habe die Übersetzung des Dispositivs des Strafbefehls nicht erhalten. 1.5. Mit Schreiben vom 14. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl an das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfahrens. -3- 2. Am 10. Juli 2023 verfügte die Vorinstanz: " 1. Auf die Einsprache wird zufolge Ungültigkeit (Verspätung) nicht eingetreten.