1.4. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 wandte sich der mittlerweile vom Beschwerdeführer mandatierte Verteidiger an die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau und führte aus, der Beschwerdeführer habe eine Mahnung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2022 erhalten. Dieser könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer offenbar einen Strafbefehl erhalten habe. Falls eine Frist ausgelöst worden sei, werde die Wiederherstellung dieser Frist beantragt, da es dem Beschwerdeführer aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Frist zu erkennen. Gleichzeitig werde Einsprache gegen den anscheinend zugestellten Strafbefehl erhoben.