1.2. Am 16. September 2022 ging ein am 15. September 2022 der schweizerischen Post übergebenes und in türkischer Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. In diesem Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Unterlagen samt Rechnung erhalten, jedoch nichts verstanden. Ob man ihm eine türkische Version senden könne. Bei der Einvernahme sei ein Türkischdolmetscher dabei gewesen und er habe die türkische Übersetzung der Sendung verlangt. 1.3. Am 26. September 2022 sendete die Anklägerin dem Beschwerdeführer das auf Türkisch übersetzte Dispositiv (samt Rechtsmittelbelehrung) des Strafbefehls per A-Post.