Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.225 (ST.2022.244; STA.2020.7277) Art. 317 Entscheid vom 9. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Zivil- und B._____, […] Strafkläger Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2023 gegenstand betreffend Nichteintreten auf die Einsprache und Rechtskraft des Strafbe- fehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 1. September 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer wegen Drohung, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Mitführen einer Waffe zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, einer Busse so- wie zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Strafbefehl wurde dem Be- schwerdeführer am 2. September 2022 zugestellt. 1.2. Am 16. September 2022 ging ein am 15. September 2022 der schweizeri- schen Post übergebenes und in türkischer Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. In diesem Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Unterlagen samt Rechnung erhalten, jedoch nichts verstanden. Ob man ihm eine tür- kische Version senden könne. Bei der Einvernahme sei ein Türkischdol- metscher dabei gewesen und er habe die türkische Übersetzung der Sen- dung verlangt. 1.3. Am 26. September 2022 sendete die Anklägerin dem Beschwerdeführer das auf Türkisch übersetzte Dispositiv (samt Rechtsmittelbelehrung) des Strafbefehls per A-Post. 1.4. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 wandte sich der mittlerweile vom Be- schwerdeführer mandatierte Verteidiger an die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau und führte aus, der Beschwerdeführer habe eine Mahnung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2022 erhal- ten. Dieser könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer offen- bar einen Strafbefehl erhalten habe. Falls eine Frist ausgelöst worden sei, werde die Wiederherstellung dieser Frist beantragt, da es dem Beschwer- deführer aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Frist zu erkennen. Gleichzeitig werde Einsprache gegen den anscheinend zuge- stellten Strafbefehl erhoben. Nach Gewährung der Akteneinsicht teilte der Verteidiger mit Schreiben vom 11. November 2022 mit, der Beschwerde- führer habe die Übersetzung des Dispositivs des Strafbefehls nicht erhal- ten. 1.5. Mit Schreiben vom 14. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl an das Gerichtspräsidium des Bezirksge- richts Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) zur Durchführung des Hauptverfah- rens. -3- 2. Am 10. Juli 2023 verfügte die Vorinstanz: " 1. Auf die Einsprache wird zufolge Ungültigkeit (Verspätung) nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA 1 ST.2020.7277 vom 1. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, insgesamt Fr. 360.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 12. Juli 2023 zugestellte Verfügung der Vorinstanz Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. September 2022 rechtzeitig erfolgte. 3. Das Bezirksgericht Aarau sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 20. Oktober 2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. September 2022 einzutre- ten und das Verfahren im Sinne von Art. 356 StPO weiterzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staats." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Ver- fügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzli- chen Gerichte, soweit es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide han- delt. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um einen blos- sen verfahrensleitenden Entscheid, fand das vorinstanzliche Verfahren durch die angefochtene Verfügung doch seinen Abschluss. Beschwerde- ausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen überdies nicht vor. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: Es sei belegt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 1. September 2022 am 2. September 2022 erhalten habe. Die Frist zur Erhebung der Einsprache habe daher am 3. September 2022 zu laufen begonnen und am 12. September 2022 geendet. Der Beschwerdeführer habe auf den Strafbefehl mit einem Schreiben reagiert, dies jedoch erst am 15. September 2022 und damit verspätet. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Nachgang versendete Übersetzung des Dispositivs, die der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht erhalten habe, ändere daran nichts. Die Staatanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Über- setzung mit A-Post versendet. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau davon ausgegangen sei, die Zu- stellung der Übersetzung entfalte keine Rechtswirkung und die Überset- zung sei lediglich eine "deklaratorische Dienstleistung". Zwar sei bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers ein Dolmetscher beigezogen wor- den. Allerdings habe der Beschwerdeführer sich gemäss Polizeirapport vom 9. Januar 2022 am 13. Dezember 2021 am Schalter des Stützpunktes Aarau der Kantonspolizei Aargau gemeldet und Strafanzeige gegen den Zivil- und Strafkläger erstattet. Auch sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur polizeilichen Konfrontationseinvernahme vom 14. Dezember 2021 telefonisch habe vorgeladen werden können. Offenbar hätten seine Deutschkenntnisse hierzu ausgereicht. Der Beschwerdeführer lebe offenbar auch schon lange in der Schweiz, verfüge über eine Nieder- lassungsbewilligung C und sei Geschäftsführer einer GmbH. Aus diesen Gründen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über gewisse Deutschkenntnisse verfüge sowie über rechtsgeschäftliche Handlungs- pflichten informiert sei. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Konfron- tationseinvernahme auch mitgeteilt worden, dass er eingeschriebene Post der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhalten werde. Aus dem Briefkopf des Strafbefehls gehe klar hervor, dass es sich um ein Schreiben der -5- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau handle. Aufgrund seiner langen Auf- enthaltsdauer sowie seiner beruflichen Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er, wenn er ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau erhalte, sich umgehend darum kümmere. Sollten seine Deutschkenntnisse zum Verständnis des Strafbefehls nicht genügen, wo- von nicht ausgegangen werde, sei zu erwarten, dass er sich kundig mache. Nach Erhalt der Mahnung der Oberstaatsanwaltschaft habe er dies ja auch getan und innert drei Tagen einen Verteidiger aufgesucht. Der Beschwer- deführer berufe sich rechtsmissbräuchlich auf seine ungenügenden Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer habe folglich innert Frist keine Einsprache erhoben. Für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuches sei die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau zuständig. 3. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst Fol- gendes geltend: Der Beschuldigte sei der deutschen Sprache so gut wie nicht mächtig. Er habe daher 13 Tage nach Erhalt des von ihm nicht verstandenen Strafbe- fehls bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um eine Übersetzung er- sucht. Er sei also nicht untätig geblieben, sondern habe sich alle Mühe ge- geben, Hilfe beim Verstehen des Schreibens zu erhalten. Die danach von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau versendete Übersetzung habe er jedoch nie erhalten. Hätte er diese erhalten, hätte er sofort seinen Verteidi- ger mandatiert, wie er dies später effektiv getan habe, als er die Mahnung der Oberstaatsanwaltschaft erhalten habe. Im Weiteren erbringe eine Staatsanwaltschaft keine "deklaratorischen Dienstleistungen" – was auch immer die Vorinstanz mit diesem Ausdruck meine. Es sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Strafbefehl übersetzen lassen sollte, von dem sie ausgehe, er sei bereits in deutscher Sprache rechtsgültig zugestellt wor- den. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei sich vielmehr bewusst ge- wesen, dass von Anfang an die Notwendigkeit einer Übersetzung bestan- den habe. Der Versand bloss mit A-Post sei wohl ein administratives Ver- sehen gewesen. Die Vorinstanz bestreite zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der Einvernahmen auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen sei. Entgegen der Vorinstanz sei auch, als der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 bei der Polizei vorgesprochen habe, sogleich ein Dol- metscher hinzugezogen worden. Aus den Akten ergebe sich überdies nicht, dass der Beschwerdeführer zur Konfrontationseinvernahme durch einen Polizisten auf Deutsch und nicht etwa durch einen Dolmetscher telefonisch -6- vorgeladen worden sei. Doch selbst wenn dem so gewesen sein sollte, be- stehe ein erheblicher Unterschied zwischen dem Verständnis, dass man am nächsten Tag an einem bestimmten Ort zu erscheinen habe und dem Verständnis eines in komplizierter juristischer Sprache abgefassten Straf- befehls. Auch an der Lebenswirklichkeit vorbei gehe der Schluss der Vor- instanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Aufenthalts- dauer in der Schweiz Deutsch verstehen müsse. Entsprechende Spekula- tionen seien nicht angezeigt. Für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung C sei lediglich das Sprachniveau A2 mündlich und A1 schriftlich vorausge- setzt. Mit der Fähigkeit, einen Strafbefehl zu verstehen, hätten diese Sprachniveaus nichts zu tun. Ebenso bedeute auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer einer GmbH sei, nicht, dass er über rechtsgeschäftliche Handlungspflichten informiert sei. Nicht umsonst gebe es Treuhänder. Einen solchen ziehe der Beschwerdeführer denn auch re- gelmässig bei. Auch bekannte Führungspersonen grosser Schweizer Ban- ken sprächen mitunter kein Wort Deutsch. Aus der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer die Mahnung verstanden habe, könne ebenfalls nicht ge- schlossen werden, dass er auch den Strafbefehl verstanden habe. Auch viele der deutschen Sprache mächtige Personen verstünden Strafbefehle nicht. Entgegen der Vorinstanz sei auch nicht offensichtlich, dass gegen Strafbefehle innert 10 Tagen vorgegangen werden müsse. So sei beispiels- weise auf der Rechnung, die dem Strafbefehl offenbar beigelegt gewesen sei, vermerkt, dass diese "innert 30 Tagen" zu bezahlen sei. Eine Reaktion innerhalb von 13 Tagen von einer Person, welche auf eine Übersetzung angewiesen sei, sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz einer Person, welche bei den Ein- vernahmen auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen sei, unterstelle, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf Art. 68 StPO zu berufen. 4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeant- wort zunächst auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und führte ergänzend aus, von einer umgehenden Reaktion des Beschwerdeführers könne keine Rede sein, er habe erst nach 13 Tagen eine Übersetzung ver- langt. Mit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz sei es stossend, wenn Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig seien, eine Ver- längerung der Einsprachefrist erwirken könnten. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Briefkopfs klar gewesen, dass ihm eine Verfügung über den Abschluss der Strafuntersuchung zugestellt worden sei. Aufgrund sei- ner Sprachkenntnisse sei es ihm auch möglich gewesen, die zehntägige Einsprachefrist zu erkennen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer von einem Treuhänder unterstützen lasse, sei es unabdingbar, dass er über grundlegende Deutschkenntnisse verfüge. Aufgrund seines langen Aufent- halts in der Schweiz sei er sodann mit behördlichen Schreiben vertraut und wisse, was Fristen bedeuteten. Der Beschwerdeführer habe die zehntägige -7- Einsprachefrist bewusst unbenutzt verstreichen lassen. Seine Einsprache gegen den Strafbefehl sei daher verspätet. 5. 5.1. 5.1.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die Strafprozessordnung nichts Abwei- chendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbe- sondere durch die Polizei (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1). 5.1.2. Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesent- liche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechts- mittelbelehrung zu übersetzen. Der Umfang der Beihilfen, die einer be- schuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache ent- spricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effek- tiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, respektive gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2 und 6B_667/2017, 6B_668/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.1). 5.1.3. Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Aus diesem allgemeinen Grundsatz ergibt sich auch das in Art. 9 BV verankerte Recht des Einzelnen auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in staatliches Handeln. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankert. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wird unter anderem abgeleitet, dass die Parteien aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil erleiden dürfen. Auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann sich jedoch nur berufen, wer -8- die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung mit der von ihm zu erwarten- den Sorgfalt nicht erkennen konnte, wobei ihm eine Berufung auf eine fal- sche Rechtsmittelbelehrung nur bei grober verfahrensrechtlicher Nachläs- sigkeit versagt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017, 6B_668/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.2. m.w.N.). 5.2. 5.2.1. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer verfüge über genü- gende Deutschkenntnisse, um den Strafbefehl zu verstehen, kann nicht nachvollzogen werden. Woraus die Vorinstanz schliesst, eine Verständi- gung zwischen der Kantonspolizei und dem Beschwerdeführer sei anläss- lich seiner Vorsprache am Schalter des Stützpunktes Aarau am 13. De- zember 2021 möglich gewesen, erschliesst sich nicht. Im entsprechenden Rapport vom 9. Januar 2022 (act. 41 ff.) wurde beim Beschwerdeführer vielmehr als Verständigungssprache Türkisch vermerkt. Im Weiteren wer- den in diesem Rapport im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerde- führers anlässlich der noch am 13. Dezember 2021 mit Hilfe eines Dolmet- schers durchgeführten polizeilichen Einvernahme (act. 55 ff.) sowie der ebenfalls gedolmetschten Konfrontationseinvernahme vom 14. Dezember 2021 (act. 89 ff.) zusammengefasst. Darüber, dass sich der Beschwerde- führer auch auf Deutsch mit den Polizisten unterhalten hätte, kann dem Rapport nichts entnommen werden. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer für die polizeiliche Konfronta- tionseinvernahme offenbar telefonisch vorgeladen werden konnte (act. 89). In der Beschwerde wird indessen zu Recht eingewendet, dass damit nicht feststeht, dass das Telefonat mit dem Beschwerdeführer in deutscher Spra- che geführt wurde. Es ist denkbar, dass hierfür ebenfalls ein Dolmetscher (oder ein Türkisch sprechender Polizist) beigezogen wurde. Zudem trifft auch der Hinweis in der Beschwerde zu, dass aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer möglicherweise eine einfache Mitteilung, wie dass er zu einer bestimmten Zeit auf dem Polizeiposten in Aarau zu erscheinen habe, verstanden hat, nicht geschlossen werden kann, dass er auch in der Lage war, einen Strafbefehl zu verstehen. Keine klaren Schlüsse betreffend die Sprachkenntnisse des Beschwerde- führers erlaubt auch das Telefonat, das eine Sachbearbeiterin der Abtei- lung Finanzen und Controlling der Oberstaatsanwaltschaft in dieser Sache führte, konnte sich diese doch weder daran erinnern, in welcher Sprache sie dieses Telefonat führte, noch ob sie mit dem Beschwerdeführer oder einer anderen Person telefoniert hat (act. 113). -9- Die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sind sodann blosse Spekulationen und Mutmassun- gen, die keine Stütze in den Akten finden. So kann der Vorinstanz zwar zugestimmt werden, dass es wünschenswert wäre, wenn der Beschwerde- führer nach einer offenbar bereits 25 Jahre dauernden Anwesenheit in der Deutschschweiz über fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfügte. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer über ent- sprechende Deutschkenntnisse verfügt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer einer GmbH ist, ist doch denkbar, dass sich das Geschäft der GmbH überwiegend an ein türkischsprachiges Pub- likum richtet. Ist demgemäss – jedenfalls nach derzeitiger Beweislage – davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügt, um den Inhalt des Strafbefehls zu verstehen, hätte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer jedenfalls eine türkische Übersetzung des Disposi- tivs und der Rechtsmittelbelehrung übermitteln müssen. 5.2.2. Ob sich der Beschwerdeführer auf die (zunächst) fehlende Übersetzung der wesentlichen Teile des Strafbefehls berufen kann, hängt davon ab, ob diese Berufung als gegen Treu und Glauben verstossend zu werten ist. Dies ist im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Ausführungen nicht der Fall. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017, 6B_668/2017 vom 15. Dezem- ber 2017 entschied das Bundesgericht, dass ein Syrer, der erst ungefähr acht Monate nach Zustellung eines nicht übersetzten Strafbefehls Einspra- che erhoben hatte, nicht rechtsmissbräuchlich handelte. Freilich war dieser Syrer – anders als der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – damals noch nicht sehr lange in der Schweiz. Allerdings verhielt sich der Beschwer- deführer, anders als der Syrer, nicht monatelang passiv. Wohl ist es richtig, dass der Beschwerdeführer erst 13 Tage nach Zustellung des Strafbefehls und damit nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist reagierte. Da nach derzeitiger Beweislage jedoch nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl verstand, kann ihm die (kurze) zehn- tägige Einsprachefrist nicht entgegengehalten werden. Insoweit geht auch das Argument der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hinsichtlich der Ver- letzung des Rechtsgleichheitsgebots an der Sache vorbei. Es geht hier nicht um eine Verlängerung der Einsprachefrist, sondern um die Folgen ei- ner infolge fehlender Übersetzung fehlerhaften Zustellung eines Strafbe- fehls. Relevant ist einzig, ob ein Zuwarten von nicht ganz zwei Wochen als rechts- missbräuchlich erscheint. Dies ist nicht der Fall. Auch unter Berücksichti- gung des langen Aufenthalts in der Deutschschweiz erscheint eine Reak- tion innert weniger als zwei Wochen noch nicht als rechtsmissbräuchliche - 10 - Verzögerung des Verfahrens, hat das Bundesgericht im erwähnten Fall doch selbst eine etwa achtmonatige Untätigkeit (freilich bei einer Person, die noch nicht sehr lange in der Schweiz war) nicht als rechtsmissbräuch- lich beurteilt. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Strafbe- fehl offenbar eine Rechnung beilag, auf der eine Zahlungsfrist von 30 Ta- gen vermerkt war. Gerade jemand, der nicht oder kaum Deutsch versteht, wird kaum in der Lage sein, den Unterschied zwischen einer Einsprache- frist und einer Zahlungsfrist zu verstehen. 5.3. Da eine Zustellung der bloss mit A-Post versendeten Übersetzung nicht bewiesen werden kann, ist in Gutheissung der Beschwerde die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmitte- linstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 7. 7.1. Der anwaltlich verteidigte Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Beschwer- deverfahren. Er hat entsprechend einen Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. 7.2. 7.2.1. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in ein- fachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. 7.2.2. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer werden die Parteivertreter - 11 - nicht separat zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Vielmehr ha- ben diese unaufgefordert eine Kostennote einzureichen. Wird keine Kos- tennote eingereicht, ist die Entschädigung von der Beschwerdekammer er- messensweise festzulegen. Der Verteidiger hatte vorliegend eine siebenseitige Verfügung anzufechten (inkl. Rubrum und Unterschriften). Er verfasste hierzu eine zwölfseitige Be- schwerde (wobei die eigentliche Beschwerde etwa zehn Seiten umfasst). Insgesamt erscheint ein Aufwand von etwa sechs Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'320.00. Zusätzlich sind pauschale Ausla- gen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars sowie 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen. Demgemäss sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'464.30 durch die Obergerichtskasse auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2023 aufgehoben und die Angelegen- heit zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'464.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Verteidiger) die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau Mitteilung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger