Für den Tatbestand der Verleumdung fehlt es subjektiv ohnehin am erforderlichen Vorsatz bei der Beschuldigten bzw. deren Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung. Mithin ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Beschuldigte nicht wider besseres Wissen die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens verdächtigte, sondern in Anbetracht des nachweislich auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin in guten Treuen eine Gefährdungsmeldung abgesetzt hat. 3.3.3. Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.