Die Ausführungen der Beschuldigten scheinen angesichts der polizeilichen Vollzugsberichte und der Schilderungen weiterer Beteiligter in den Grundzügen zutreffend, soweit ihnen überhaupt ehrverletzende Qualität zuzuschreiben ist. Allfällige unbedeutende Übertreibungen würden an der Straflosigkeit nichts ändern. Für den Tatbestand der Verleumdung fehlt es subjektiv ohnehin am erforderlichen Vorsatz bei der Beschuldigten bzw. deren Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung.