3.3.2. Selbst wenn die Behauptung der Beschuldigten, die Beschwerdeführerin sei schizophren, klinisch allenfalls nicht exakt sein mag, kann der Beschuldigten – der die psychiatrische Vorgeschichte der Beschwerdeführerin zumindest ansatzweise bekannt war – dies als Laiin angesichts des Ausgeführten nicht zu Laste gelegt werden. Anhaltspunkte, am aktenkundigen, äusserst aus- bzw. auffälligen Verhalten der Beschwerdeführerin zu zweifeln, bestehen keine. Die Ausführungen der Beschuldigten scheinen angesichts der polizeilichen Vollzugsberichte und der Schilderungen weiterer Beteiligter in den Grundzügen zutreffend, soweit ihnen überhaupt ehrverletzende Qualität zuzuschreiben ist.