3.3. 3.3.1. Die von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung wiedergegebene Aktenlage beschreibt die Beschwerdeführerin anlässlich der Geschehnisse vom 1. Dezember 2021 als "etwas renitent und aufgebracht, verwirrt, wechselnder Gemütszustand, teilweise sehr vehement und laut" (act. 56). Das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2021 wurde denn auch von einer weiteren Nachbarin, die am 1. Dezember 2021 die Regionalpolizei R. benachrichtigte, dahingehend beschrieben, dass die Beschwerdeführerin umhergeschrien und die Wohnung auseinandergenommen habe (act. 45).