3.2. Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Es rechtfertigt sich, auch im Falle der Erbringung eines Wahrheitsbeweises i.S.v. Art. 173 StGB das Verfahren nicht anhandnehmen zu können (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.100 vom 28. August 2018 E. 4.7).