2.3. Die Beschwerdeführerin bringt, die Gefährdungsmeldung der Beschuldigten vom 3. Dezember 2021 betreffend, unter Berufung auf diverse Zeugen vor, dass sie jahrelang in der Liegenschaft gewohnt habe und nie eine Reklamation erhalten habe. Das angebliche Beschwerdeschreiben der Verwaltung vom 2. Dezember 2021 habe sie nie erhalten. Sie sei weder aggressiv noch schizophren und habe am 1. Dezember 2021 nicht rumgeschrien und auch nicht auf die Türen der Nachbarn eingeschlagen. Sie habe nach einer Auseinandersetzung mit einer anderen Nachbarin die vor ihrer Türe stehenden Schuhe in einen Abfallsack gesteckt und vor die Türe gestellt.