Unter Berücksichtigung der Aktenlage sei nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin (recte: Beschuldigte) strafbar gemacht haben soll. Sie habe nicht wider besseres Wissen die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens verdächtigt in der Absicht, deren Ruf zu schädigen, sondern in Anbetracht des nachweislich auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung abgesetzt. Hinweise darauf, dass die in den Vollzugsberichten festgehaltene Situation nicht den Tatsachen entsprochen haben sollte, bestünden keine.