2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (fortan: Staatsanwaltschaft) führte als Begründung der Nichtanhandnahme aus, aufgrund der Einreichung der Gefährdungsmeldung der Beschuldigten vom 3. Dezember 2021 sei sinngemäss anzunehmen, dass die darin formulierten Vorbringen zur Anzeige gebracht würden. Dem E-Mail vom 3. Dezember 2021 sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte um 13.59 Uhr eine Gefährdungsmeldung an die KESB geschickt habe. Darin habe sie folgendes ausgeführt: